„Darf ich das als Steuerberater überhaupt?" – diese Frage kommt in fast jedem Erstgespräch, sobald es um Instagram, Videos oder bezahlte Anzeigen geht. Sie ist berechtigt, denn viele Kanzleiinhaber haben ihre Ausbildung noch in einer Zeit gemacht, in der Werbung im Beruf faktisch verboten war.
Diese Zeit ist vorbei. Aber es gibt Grenzen, und die sollte man kennen, bevor der erste Euro Werbebudget läuft.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick aus der Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberaterkammer – die Auskunft ist kostenlos und dauert meist wenige Tage.
Die Rechtslage in einem Satz
Maßgeblich ist § 57a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Er erlaubt Werbung, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Daraus ergeben sich zwei Prüfsteine:
- Sachlichkeit. Die Werbung muss inhaltlich zutreffend und in der Form angemessen sein.
- Kein Einzelfallbezug. Verboten ist die gezielte Ansprache einer konkreten Person in einer konkreten Angelegenheit – der klassische Fall ist das Anschreiben eines Unternehmens kurz nach einer bekannt gewordenen Insolvenz oder Betriebsprüfung.
Konkretisiert wird das durch die Berufsordnung der Steuerberaterkammern (BOStB). Die Auslegung ist über die Jahre deutlich liberaler geworden; die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hat den Spielraum für berufliche Kommunikation erheblich erweitert.
Der entscheidende Punkt: Personalwerbung ist keine Mandantenwerbung
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Die berufsrechtlichen Werbebeschränkungen zielen auf die Werbung um Mandate – also auf den Wettbewerb um Auftraggeber und den Schutz des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten.
Eine Stellenanzeige wirbt nicht um Mandate. Sie wirbt um Mitarbeitende. Der typische Konflikt, den § 57a StBerG im Blick hat, entsteht dabei gar nicht: Es geht nicht um die Erteilung eines Auftrags, und es gibt keinen Mandanten, dessen Vertrauen berührt wäre.
Praktisch heißt das: Eine Kanzlei darf mit einem Video aus dem eigenen Büro, mit Gehaltsangaben, mit Aussagen zu Arbeitszeiten und Teamgröße bei Instagram, Facebook oder LinkedIn Werbung schalten. Das ist berufsrechtlich weit weniger heikel, als die meisten Inhaber annehmen.
Vorsicht ist dort geboten, wo die Recruiting-Anzeige gleichzeitig als Mandantenwerbung wirkt – etwa wenn im selben Beitrag Leistungen beworben oder Mandanten genannt werden. Sauberer ist die Trennung: Personalwerbung bleibt Personalwerbung.
Was in der Praxis erlaubt ist
- Bezahlte Anzeigen bei Meta, Google, LinkedIn und TikTok. Der Kanal ist berufsrechtlich irrelevant; es zählt der Inhalt.
- Videos mit dem Inhaber und dem Team, auch locker gemacht. „Sachlich" verlangt inhaltliche Richtigkeit, keine Feierlichkeit.
- Konkrete Gehaltsangaben und Gehaltsspannen. Zulässig und einer der wirksamsten Hebel überhaupt.
- Angaben zu Arbeitszeiten, Homeoffice, Mandantenzahl pro Mitarbeiter, Software.
- Fachliche Beiträge, Podcasts, Ratgeber. Fachliche Information ist ausdrücklich gewollt.
- Nennung von Tätigkeitsschwerpunkten. Bei geschützten Bezeichnungen wie „Fachberater für …" gelten allerdings die Voraussetzungen der Kammer – die Bezeichnung darf nur führen, wer sie erworben hat.
Wo die Grenzen tatsächlich verlaufen
- Unwahre oder irreführende Angaben. Der praktisch häufigste Fehler. Wer mit „flexiblen Arbeitszeiten" wirbt, aber Kernzeit bis 16 Uhr hat, hat unabhängig vom Berufsrecht ein Problem – spätestens im Vorstellungsgespräch.
- Superlative ohne Grundlage. „Beste Kanzlei der Region" ist ohne belastbare Basis angreifbar, berufsrechtlich wie wettbewerbsrechtlich.
- Erfolgsversprechen und reißerische Aufmachung. Was den Rahmen sachlicher Unterrichtung erkennbar verlässt, wird kritisch.
- Gezielte Einzelfallansprache. Der Kernbereich des Verbots.
- Mandantennennung ohne Einwilligung. Hier greift zusätzlich die Verschwiegenheitspflicht nach § 57 StBerG – deutlich schärfer als jede Werbevorschrift. Ein Mandantenlogo auf der Website braucht eine dokumentierte Zustimmung.
Nicht vergessen: die Vorschriften außerhalb des Berufsrechts
Erfahrungsgemäß entstehen Probleme seltener beim Berufsrecht als bei diesen drei Punkten:
AGG. Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei formuliert sein. Praktisch: „(m/w/d)" verwenden, keine Altersangaben („junges Team" ist ein Risiko), keine Anforderungen an Herkunft, Familienstand oder Religion, die sachlich nicht begründbar sind.
Entgelttransparenz. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss bis Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein. Sie sieht unter anderem vor, dass Bewerbende schon vor dem Gespräch Informationen zum Einstiegsentgelt erhalten. Kanzleien, die heute schon Spannen angeben, sind vorbereitet – und haben nebenbei den Bewerbungsvorteil.
Impressum und Datenschutz. Jedes Social-Media-Profil braucht ein erreichbares Impressum. Eine Bewerbungsstrecke, über die Daten erhoben werden, braucht eine passende Datenschutzinformation und ein Löschkonzept.
Ein einfacher Test vor dem Schalten
Bevor eine Anzeige online geht, drei Fragen:
- Ist jede Aussage darin nachweislich wahr?
- Richtet sie sich an einen unbestimmten Personenkreis – nicht an eine bestimmte Person in einer bestimmten Angelegenheit?
- Würde ich sie einem Kammervertreter zeigen, ohne mich zu winden?
Wer alle drei mit Ja beantwortet, bewegt sich in aller Regel im zulässigen Rahmen.
Fazit
Das Berufsrecht ist selten der Grund, warum eine Kanzlei beim Recruiting nicht sichtbar wird. Der Grund ist meist die Annahme, es sei ein Grund. Wer sich an Wahrheit und Sachlichkeit hält und Personalwerbung sauber von Mandantenwerbung trennt, hat berufsrechtlich sehr viel mehr Spielraum, als der Ruf des § 57a StBerG vermuten lässt.
Wie eine solche Kampagne konkret aufgebaut wird, steht im Beitrag Social Recruiting für Steuerkanzleien. Einen Überblick über alle Wege zur Besetzung gibt Steuerfachangestellte finden. Und wenn Sie Ihre konkrete Situation einschätzen lassen wollen: kostenloses Erstgespräch.
